AGB's
Verkaufs-, Zahlungs- und
Lieferbedingungen
Maschinenbau Stolze GmbH
§1 Allgemeines
1.
Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs-
und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbezeichnungen später
eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen,
insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird hiermit widersprochen.
Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als
Einverständnis anzusehen und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos
liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller mit der
ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingen.
2.
Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten
erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3.
Alle zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind
schriftlich niederzulegen.
§2
Liefer- und Leistungsumfang
1.
Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem
Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften,
behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des
Vetragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte
Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die
vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die
dem Besteller übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie
Größen-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben auch nur annähernd
maßgebend.
2.
Sicherheitszubehör wie Absperrgitter, Abdeckgitter, Geländer etc., auch
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen, wird nur
insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
3.
In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalpreis
übernommen haben, gehören nicht zur Lieferung: Erd- und Mauerarbeiten,
Hebewerkzeuge, Gerüste, Dachverwahrung, Material und Installationsarbeiten zum
Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser und Strom, außerdem Installation und
Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch- und Elektrostatikanlagen
u.Ä.
4.
Für die Montage sind unsere Besonderen Montagebedingungen maßgebend, auf
die ausdrücklich verwiesen wird.
§3
Preise und Zahlung
1.
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch
ausschließlich Verpackung. Den vereinbarten Preisen wird die Umsatzsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
2.
Wir haben das Recht , die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aufgrund von
Änderungswünschen des Bestellers eintreten.
3.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Insbesondere steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit
angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere
Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
4.
Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die
Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4
Lieferzeit
1.
Die Einhaltung der Zeiten für
Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und fristen)
setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des
Bestellers voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit dem Zugang unserer
Auftragsbetätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen etc. und ebenfalls
nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.; Liefertermine
verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsabschluss
vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw.
Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen
bzw. –termine angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Teillieferung sind zulässig.
2.
Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewaltoder infolge von
Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen,
Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeit oder sonst
unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils
gleichgültig , ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren
Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der
Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche
Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche
und zumutbare Maßnahmen zur
Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben
oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den
vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher
Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung
des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird,
können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn
infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen
können. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts
bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
3.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nachAnzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserm Werk jedoch mindestens
0,5% des Rechnungsbetrages (bei Teillieferung des anteiligen Rechnungsbetrages)
für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzen und
fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfüge und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
§5
Eigentumsvorbehalt
1.
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
2.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand
gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen
Versicherungsbeträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an.
3.
Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei
vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies
gilt auch, wenn beim Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen,
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder
sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
eintritt. Die Geldendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des
Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.
Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall
der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus
Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer)
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, wird er Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung,
Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur
Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir
ferner von unserer gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst
einzuziehen, Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die
Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass
der Besteller uns die uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt.
5.
Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den
Besteller werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vorbehaltsgegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere
Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
6.
Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen
Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen
zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbar, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwarnt das
so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmung über die Verbindung gelten
für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch
Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im
Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt.
§6
Gefahrübergang und Entgegennahme
1.
Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der
Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen und wir noch andere Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder
Anfuhr, Aufstellung etc. übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf
Kosten und Gefahr des Bestellers.
2.
Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten
sind, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
3.
Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt G entgegenzunehmen.
§7 Mängel
1.
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung
sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei
uns schriftlich geltend zu machen.
2.
Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Besteller nach
unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache/Hersteller eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die
Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Besteller
unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist
erfolgt, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten oder – bei einem Werkvertrag – gemäß § 637 BGB den Mangel
auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Mangel unerheblich oder eine Bauleistung betroffen ist. Die Selbstvornahme ist
ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im
Übrigen haften wir nur nach Abschnitt §8 dieser Verkaufs-, Zahlungs- und
Lieferbedingungen.
3.
Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. den von
uns zu erstellenden Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich
übernommen werden. Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der
bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z.B. bei Eignungs-, Gewichts-,
Verbrauchs- und Leistungsangaben der Fall ist. Gleiches gilt für die bloße
Angabe „gewährleistet“.
4.
Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebnahme durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung –
insbesondere übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse soweit sie nicht von uns zu vertreten
sind. Wird nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers der Liefer-
oderLeistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des
Liefergegenstandes bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der § §434,
633 BGB beeinträchtigt, so schieden Mängelansprüche des Bestellers insoweit
aus, als die Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Bestellers
zurückzugeben.
5.
Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr. Dies gilt
nicht in einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von
Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, oder wenn der
Liefergegenstand entsprechend seine üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6.
Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller mit seinen
Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger
Liefermängel bis zur Höhe des dreifachen Werts der Mängelbeseitigungskosten
wird hierdurch nicht berührt.
7.
Der Besteller ist verpflichtet, für die Nacherfüllung bauseitige
Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen.
Ersetzte Teile sind uns zurückzugewähren.
§8 Haftung
1.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen allen Pflichtverletzungen
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind- insbesondere
hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) –
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 248 BGB.
2.
Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie
liegenden Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind,
Deckung im Rahmen unserer bestehenden
Haftpflichtversicherung zu erhalten.
§9 Vertragsunterlagen, Schutzrechte
1.
Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen,
Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns im Eigentum und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente,
Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch
nicht angemeldet sind. Ein Nachbau
unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anwendbares Recht
1.
Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unserer
Firmensitz 37345 Großbodungen. Soweit unsere Besteller Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind
oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben,
werden die für unseren Firmensitz 37345 Großbodungen zuständigen Gerichte als
Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtstand geltend zu machen.
2.
Die Rechtbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
§11 Beweislast, Änderungen,
Unwirksamkeitsklausel
1.
Zugunsten des Bestellers bestehende Beweislastregeln werden von diesen
Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
2.
Änderungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- Lieferbedingungen oder sonstiger
vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3.
Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.