AGB's - Neues Projekt

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AGB's

Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
Maschinenbau Stolze GmbH



§1 Allgemeines
1.      Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbezeichnungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingen.
2.      Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3.      Alle zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
§2   Liefer- und Leistungsumfang
1.      Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vetragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Besteller übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Größen-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben auch nur annähernd maßgebend.
2.      Sicherheitszubehör wie Absperrgitter, Abdeckgitter, Geländer etc., auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen, wird nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.  
3.      In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen haben, gehören nicht zur Lieferung: Erd- und Mauerarbeiten, Hebewerkzeuge, Gerüste, Dachverwahrung, Material und Installationsarbeiten zum Anschluss von Heizung, Gas, Frischwasser und Strom, außerdem Installation und Inbetriebnahme von Öl- und Gasbrennern, Feuerlösch- und Elektrostatikanlagen u.Ä.
4.      Für die Montage sind unsere Besonderen Montagebedingungen maßgebend, auf die ausdrücklich verwiesen wird.
§3 Preise und Zahlung
1.      Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Den vereinbarten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
2.      Wir haben das Recht , die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhung, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers eintreten.
3.      Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Insbesondere steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
4.      Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§4 Lieferzeit
1.      Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Bestellers voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit dem Zugang unserer Auftragsbetätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc.; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. –termine angemessen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferung sind zulässig.
2.      Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewaltoder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeit oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig , ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur
Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen können. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung  des Liefertermins vereinbart war.
3.      Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nachAnzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserm Werk jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages (bei Teillieferung des anteiligen Rechnungsbetrages) für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzen und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfüge und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
§5 Eigentumsvorbehalt
1.      Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
2.      Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsbeträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3.      Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geldendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.      Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird er Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
5.      Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Besteller werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
6.      Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbar, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwarnt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmung über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
7.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§6 Gefahrübergang und Entgegennahme
1.      Die Gefahr geht spätestens mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen wie z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, Aufstellung etc. übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
2.      Verzögert sich der Versand durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom  Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
3.      Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt G entgegenzunehmen.  
§7 Mängel
1.      Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.
2.      Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Hersteller eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder – bei einem Werkvertrag – gemäß § 637 BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich oder eine Bauleistung betroffen ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt §8 dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen.
3.      Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. den von uns zu erstellenden Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich übernommen werden. Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z.B. bei Eignungs-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben der Fall ist. Gleiches gilt für die bloße Angabe „gewährleistet“.
4.      Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme  durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, elektrochemische oder elektrische Einflüsse soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Wird nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers der Liefer- oderLeistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der § §434, 633 BGB beeinträchtigt, so schieden Mängelansprüche des Bestellers insoweit aus, als die Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Bestellers zurückzugeben.
5.      Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, oder wenn der Liefergegenstand entsprechend seine üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
6.      Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des dreifachen Werts der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.
7.      Der Besteller ist verpflichtet, für die Nacherfüllung bauseitige Leistungen im selben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte Teile sind uns zurückzugewähren.
§8 Haftung   
1.      Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind- insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 248 BGB.
2.      Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegenden Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen  unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
§9 Vertragsunterlagen, Schutzrechte
1.      Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns im Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht  angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.      Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist unserer Firmensitz 37345 Großbodungen. Soweit unsere Besteller Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden die für unseren Firmensitz 37345 Großbodungen zuständigen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand geltend zu machen.
2.      Die Rechtbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§11 Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
1.      Zugunsten des Bestellers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht berührt.
2.      Änderungen dieser Verkaufs-, Zahlungs- Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
3.      Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.   

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